Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern

In der BGR 133 (vormals ZH 1/201) wird die Ausrüstung von Arbeitstätten mit Feuerlöschergeräten geregelt. Sie ist Grundlage bei der Berechnung der notwendigen Anzahl Feuerlöschern.

Die Printausgabe ist kostenfrei bei Ihrer Berufsgenossenschaft erhältlich.


Vorbemerkung

    Diese Regeln wurden in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e. V. (BAGUV), dem Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) und dem Verband der Sachversicherer (VdS) erarbeitet.
     

1. Anwendungsbereich

    1.1 Diese Regeln finden Anwendung bei der Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern zur Bekämpfung von Entstehungsbränden.
    1.2 Diese Regeln finden keine Anwendung in Bereichen, die durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt sind.
     

    Dies sindz. B.

  • Anlagen, die der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) unterliegen,
  •   Garagen, die den Garagenverordnungen der Länder unterliegen - Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte mit Betriebserlaubnis.
  • Hinweis:
    Nach der FCKW- Halon- Verbots- Verordnung dürfen Halonlöscher nur noch mit Ausnahmegenehmigung eingesetzt werden.
     

2. Begriffsbestimmungen

    2.1 Feuerlöscher im Sinne dieser Regel sind tragbare Feuerlöscher und ohne eigenen Kraftantrieb fahrbare Löschgeräte.
    2.2 Feuerlöscher im Sinne dieser Regel sind tragbare Feuerlöscher und ohne eigenen Kraftantrieb fahrbare Löschgeräte.

    Siehe DIN EN 3 Teil 4 Tragbare Feuerlöscher; Füllmengen, Mindestanforderungen an das Löschvermögen; Deutsche Fassung EN 3-4:1990
    Das Löschvermögen ist auf Feuerlöschern als Leistungsklasse nach DIN EN 3 Teil 5 "Tragbare Feuerlöscher; Zusätzliche Anforderungen und Prüfungen; Deutsche Fassung EN 3-5:1990" aufgedruckt. Muster einer Beschriftung siehe Anhang 3.

    2.3 Löschmitteleinheit LE ist eine eingeführte Hilfsgröße, die es ermöglicht, die Leistungsfähigkeit unterschiedlicher Feuerlöscherbauarten zu vergleichen und das Löschvermögen der Feuerlöscher zu addieren.

    2.4 Arbeitsstätten im Sinne dieser Regel sind insbesondere

    • Arbeitsräume in Gebäuden, einschließlich Ausbildungsstätten,
    • Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände und im Freien,
    • Baustellen,
    • Verkaufsstände im freien, die im Zusammenhang mit Ladengeschäften stehen,
    • Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte auf Binnengewässern.

Zu Arbeitsstätten gehören auch

    • Verkehrswege,
    • Lager-, Maschinen- und Nebenräume,
    • Pausen-, Bereitschafts- Liegeräume und Räume für körperliche Ausgleichsübungen,
    • Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume (Sanitärräume),
    • Sanitätsräume.
    • Für Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte auf Binnengewässern gelten unter Umständen besondere gesetzliche Vorschriften.
       

    2.5 Sachkundiger für die Prüfung von Feuerlöschern ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet Feuerlöscher hat und den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Únfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln in der Technik (z.B. DIN Normen, technische Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den funktionssicheren Zustand von Feuerlöschern beurteilen kann.

Anforderungen an Sachkundige für tragbare Feuerlöscher siehe DIN 14406 Teil 4 "Tragbare Feuerlöscher; Instandhaltung".

Für tragbare Feuerlöscher siehe § 32 Druckbehälterverordnung mit zugehörigen Technischen Regeln Druckbehälter TRB 502 "Sachkundiger nach § 32 DruckbehV".

 

3. Allgemeine Anforderungen

3.1 Arbeitsstätten sind nach den Bestimmungen dieser Regel mit Feuerlöschern auszurüsten.

3.2 Feuerlöscher müssen nach den Bestimmungen dieser Regeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein, betrieben und geprüft werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z. B. die im Anhang 5 aufgeführten Vorschriften und regeln.

3.3 Die in diesen Regeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden habe können.

3.4 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn die in der Norm EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.


4. Bauarten, Eignung und Anzahl der Feuerlöscher

4.1 Bauartzulassung

  • Feuerlöscher müssen amtlich geprüft zugelassen sein sowie das Zulassungskennzeichen tragen.
  • Prüfungen und Anforderungen siehe DIN EN 3 "Tragbare Feuerlöscher"
  • Siehe auch Abschnitt 3.4

Feuerlöscher, die vor Veröffentlichung der DIN EN 3 in Verkehr gebracht wurden, sind nach DIN 14406 Teil 1 "Tragbare Feuerlöscher; Begriffe, Bauarten, Anforderungen" und DIN 14406 Teil 2 "Tragbare Feuerlöscher; Brandschutztechnische Typprüfung" zugelassen worden. DIN 14406 Teil 1 und 2, Ausgaben Februar 1983, sind nach Erscheinen von DIN EN 3 im April 1991 zurückgezogen worden. Sie können jedoch unter Angabe des Ausgabedatums noch vom Beuth Verlag GmbH, Burggartenstrasse 6, 10787 Berlin, bezogen werden.

Werden in bestimmten Bereichen ausschließlich Feuerlöscher nach DIN 14406 eingesetzt, kann weiterhin Abschnitt 4.3 in Verbindung mit Abschnitt 4.2 der vorhergehenden Ausgabe Januar 1978 der bisherigen Sicherheitsregeln, die als Anhang 4 abgedruckt sind, angewendet werden; siehe auch Anhang 2.

4.2 Eignung von Feuerlöschern

Feuerlöscher müssen entsprechend der folgenden Tabelle für ihren Einsatzzweck geeignet sein.

 

Brandklassen nach DIN EN 3

zu löschende Stoffe

Arten von Feuerlöschern

Feste,
glutbildende Stoffe
Flüssige
oder flüssig
werdende Stoffe
Gasförmige
Stoffe, auch
unter Druck
brennbare Metalle
(Einsatz nur
mit Pulverbrause)
Pulverlöscher mit ABC Löschpulver -
Pulverlöscher mit BC-Löschpulver - -
Pulverlöscher mit Metallbrandpulver - - -
Kohlendioxidlöscher *) - - -
Wasserlöscher (auch mit Zusätzen,
z.B. Netzmittel, Frostschutzmittel
oder Korrosionsschutzmittel
- - -
Wasserlöscher mit
Zusätzen, die in
Verbindung mit Wasser
auch Brände der
Brandklasse B löschen
- -
Schaumlöscher - -

 

      *) Auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten nicht zulässig
      Tabelle 1: Eignung für den jeweiligen Einsatzzweck
       

4.3 Feuerlöscherbauarten, Löschvermögen und Löschmitteleinheit

Für die Einstufung eines Feuerlöschers ist DIN EN 3 "Tragbare Feuerlöscher" zu beachten

Nach DIN EN 3 ist nicht mehr die Löschmittelmenge, sondern das Löschvermögen für die Einstufung eines Feuerlöschers maßgeblich.

Das Löschvermögen wird als Leistungsklasse durch Zahlen-Buchstaben-Kombinationen angegeben, die auf den Feuerlöschern aufgedruckt sind. Die Zahl bezeichnet das Löschobjekt, der Buchstabe die Brandklasse; siehe Anhang 3. Je nach Leistung des Gerätes und des Löschmittels kann das gleiche Löschvermögen auch mit einer geringeren Löschmittelmenge erreicht werden, als der in DIN EN 3 angegebenen Maximalmenge.

Bei Feuerlöschern nach DIN 14406 ist die Einstufung nur nach der Löschmittelmenge möglich; siehe Erläuterungen zu Abschnitt 4.1

Beispielsweise wird für die Zulassung eines ABC - Pulverlöschers mit 6 kg Füllmenge ein Löschvermögen von 21 A 113 B gefordert. Dieses Löschvermögen kann ein entsprechend ausgerüsteter 4 kg - Löscher ebenfalls erreichen. Unabhängig von der Füllmenge ist das Löschvermögen beider Geräte gleich.

Das Löschvermögen nach DIN EN 3 kann nicht addiert werden. Deshalb wird als Hilfsgröße die "Löschmitteleinheit LE" eingeführt. Den Feuerlöschern wird eine bestimmte Anzahl von LE zugeordnet. Die vorstehend im Beispiel genannten Feuerlöscher von 4 kg bzw. 6 kg haben die gleichen Löschmitteleinheiten.

Beispiel für die Berechnung siehe Anhang 3

 

LE Feuerlöscher nach DIN  
A B  
1 5 A 21 B
2 8 A 34 B
3   55 B
4 13 A 70 B
5   89 B
6 21 A 113 B
9 27 A 144 B
10 33 A  
12 43 A 183 B
15 55 A 233 B

Tabelle 2: Löschmitteleinheiten LE und Feuerlöscherarten nach DIN EN 3

Werden Feuerlöscher für die Brandklasse A und B eingesetzt und haben sie für die Brandklassen unterschiedliche Löschmitteleinheiten LE, ist der niedrigere Wert anzusetzen.


4.4 Brandgefährdung

Betriebsbereiche sind je nach Brandgefährdung in eine der Folgenden Brandgefährdungsklassen einzustufen:

  1. Geringe Brandgefährdung
    Geringe Brandgefährdung liegt vor, wenn Stoffe mit geringer Entzündbarkeit vorhanden sind und die örtlichen betrieblichen Verhältnisse nur geringe Möglichkeiten für eine Brandentstehung bieten und wenn im Falle eines Brandes mit geringer Brandausbreitung zu rechnen ist.

  2. mittlere Brandgefährdung
    Mittlere Brandgefährdung liegt vor, wenn Stoffe mit hoher Entzündbarkeit vorhanden sind und die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse für die Brandentstehung günstig sind, jedoch keine große Brandausbreitung in der Anfangsphase zu erwarten ist.

  3. große Brandgefährdung
    Große Brandgefährdung liegt vor, wenn
  • durch Stoffe mit hoher Entzündbarkeit und durch die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse größte Möglichkeiten für eine Brandentstehung gegeben sind und

  • in der Anfangsphase mit großer Brandausbreitung zu rechnen ist oder
  • eine Zuordnung in mittlere oder geringe Brandgefährdung nicht möglich ist.

Beispielhafte Zuordnung von Betriebsbereichen zur Brandgefährdung siehe folgende Tabelle 3.

1. Verkauf, Handel, Lagerung

Brandgefährdung
gering mittel groß
Lager mit nichtbrennbaren Baustoffen, z. B. Fließen, Keramik mit geringem Verpackungsmaterial
Verkaufsräume mit nichtbrennbaren Artikeln, z. B. Getränke, Pflanzen und Frischblumen, Gärtnereien
Lager mit nichtbrennbaren Stoffen und geringem Verpackungsmaterial
Lager mit brennbarem Material
Holzlager im Freien
Verkaufsräume mit brennbaren Artikeln, z. B. Buchhandel, Radio-Fernsehhandel, Lebensmittel, Textilien, Papier, Foto, Bau-Heimwerkermarkt, Bäckereien, Chemischreinigung
Ausstellung/Lager für Möbel
Lagerbereich für Leergut und Verpackungsmaterial
Reifenlager
Lager mit leicht entzündlichen bzw. leicht entflammbaren Stoffen
Speditionslager
Lager mit Lacken und Lösungsmitteln
Altpapierlager
Baumwolllager, Holzlager, Schaumstofflager

 

2. Verwaltung, Dienstleistung

Brandgefährdung
gering mittel groß
Eingangs- und Empfangshallen von Theatern, Verwaltungsgebäuden, Arztpraxen, Anwaltspraxen, EDV-Bereiche ohne Papier, Bürobereiche ohne Aktenlagerung, Büchereien EDV-Bereiche mit Papier,
Küchen, Gastbereiche mit Hotels, Pensionen
Bürobereiche mit Aktenlagerung
Archive
Kinos, Diskotheken
Theaterbühnen
Abfallsammelräume

 

3. Industrie

Brandgefährdung

gering mittel groß
Ziegelei, Betonwerk
Herstellung von Glas und Keramik
Papierherstellung im Nassbereich
Konservenfabrik
Herstellung elektronischer Artikel/Geräte
Brauereien/Getränke
Stahlbau
Maschinenbau
Brotfabrik
Leder- und Kunststoffverarbeitung
Herstellung von Gummiwaren
Kunststoff-Spritzgießerei
Kartonagen
Montage von Kfz / Haushaltsgroßgeräte
Baustellen ohne Feuerarbeiten
Möbelherstellung, Spanplattenherstellung, Webereien, Spinnereien, Herstellung von Papier im Trockenbereich, Verarbeitung von Papier, Getreidemühlen und Futtermittel, Baustellen mit Feuerarbeiten, Schaumstoff- Dachpappenherstellung, Verarbeitung von brennbaren Lacken und Klebern, Lackier- und Pulverbeschichtungsanlagen und -geräte, Raffinerien, Öl- Härtereien, Druckereien, Petrochemische Anlagen, Verarbeitung von brennbaren Chemikalien

 

4. Handwerk

Brandgefährdung
gering mittel groß
Gärtnerei, Galvanik, Dreherei
mechanische Metallverarbeitung, Fräserei, Bohrerei, Stanzerei
Schlosserei, Vulkanisierung, Leder/Kunstleder und Textilverarbeitung, Backbetrieb, Elektrowerkstatt Kfz-Werkstatt
Tischlerei/Schreinerei
Polsterei

 

Tabelle 3:

Beispielhafte Zuordnung von Betriebsbereichen zur Brandgefährdung Betriebliche Eigenheiten sind bei der Einordnung entsprechend zu berücksichtigen


4.5 Anzahl der bereitzustellenden Feuerlöscher und deren Aufteilung

4.5.1 Feuerlöscher müssen nach Art und Umfang der Brandgefährdung und der Größe des zu schützenden Bereiches in ausreichender Zahl bereitgestellt sein.

4.5.2 Die für einen Bereich erforderliche Anzahl von Feuerlöschern mit dem entsprechenden Löschvermögen für die Brandklassen A und B sind nach der Tabelle 2 und 4 zu ermitteln. Zunächst sind - ausgehend von der Brandgefährdung und der Grundfläche - nach Tabelle 4 die Löschmitteleinheiten zu ermitteln. Aus Tabelle 2 kann die entsprechende Art, Anzahl und Größe der Feuerlöscher entnommen werden, wobei die Summe der Löschmitteleinheiten der aus Tabelle 4 entnommenen Zahl entsprechen muss.

4.5.3 Falls erforderlich, können zusätzlich entweder größere fahrbare Löschgeräte der zugehörigen Brandklasse, z. B. fahrbare Pulverlöschgeräte, fahrbare Kohlendioxidlöschgeräte, Schaumlöschgeräte für die Erzeugung von Schwer-, Mittel- und Leichtschaum, Wandhydranten oder ortsfeste Feuerlöschanlagen eingesetzt werden.

4.5.4 Zur allgemeinen Brandbekämpfung dürfen Pulverlöscher mit einem Inhalt bis einschließlich 2 kg nicht verwendet werden.

4.5.5 Zur Minderung von Folgeschäden sollten - sofern geeignet - Feuerlöscher mit Wasser, mit Wasser mit Zusätzen bzw. mit Schaum in betracht gezogen werden.

4.5.6 Treten Brandgefahren durch gasförmige Stoffe oder brennbare Metalle auf, sind diese Bereiche nach den betrieblichen Erfordernissen durch Feuerlöscher zu schützen, die auch für die Brandklasse C oder D zugelassen sind.

4.5.7 Bei der Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern können andere geeignete Feuerlöscheinrichtungen, z.B. Wandhydranten, berücksichtigt werden. Davon ausgenommen sind ortsfeste Löschanlagen.

4.5.8 In jedem Geschoss ist mindestens 1 Feuerlöscher bereitzustellen.
Feuerlöscher sollen zweckmäßig in der Arbeitsstätte verteilt sein. Bei einer größeren Anzahl von Feuerlöschern empfiehlt es sich, mehrere Feuerlöscher zu "Stützpunkten" zusammenzufassen bzw. Großlöschgeräte zur Verfügung zu stellen.

Grundfläche
bis

Löschmitteleinheiten

geringe
Brandgefährdung

mittlere
Brandgefährdung

große
Brandgefährdung

50 6 12 18
100 9 18 27
200 12 24 36
300 15 30 45
400 18 36 54
500 21 42 63
600 24 48 72
700 27 54 81
800 30 60 90
900 33 66 99
1000 36 72 108
je weitere 250 6 12 18

 

Tabelle 4: Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit von Grundfläche und Brandgefährdung


4.5.9 Feuerlöscher müssen an gut sichtbaren und im Brandfall leicht zugänglichen Stellen angebracht sein, an denen sie vor Brandschädigungen und Witterungseinflüssen geschützt sind. Die Stellen, an denen sich Feuerlöscher befinden, müssen durch Hinweiszeichen "Hinweis auf ein Feuerlöschgerät" gekennzeichnet sein. Das Zeichen muss der UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125) entsprechen.

 

4.6 Einsatz in staubexplosionsgefährdeten Bereichen

Feuerlöscher zum Einsatz in staubexplosionsgefährdeten Bereichen (Zone 11) müssen mit Pulverbrausen bzw. Sprühdüsen ausgerüstet sein, die das Aufwirbeln abgelagerten Staubs beim Löschen verhindern.

Siehe "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz - Richtlinien (EX-RL)" (ZH 1/10)

 

5. Betrieb

5.1 Feuerlöscher sind funktionstüchtig zu halten.

5.2 Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung von Feuerlöschern zu unterweisen.

Dort, wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen, empfiehlt es sich, in regelmäßigen Abständen praktische Löschübungen mit Feuerlöschern abzuhalten.

5.3 Bei der Bekämpfung von Feuer und Glimmbränden in staubexplosionsgefährdeten Bereichen (Zone 11) ist darauf zu achten, daß abgelagerter Staub nicht durch den Löschpulverstrahl aufgewirbelt wird. Hierzu sind z.B. Pulverlöscher mit Pulverbrausen, Nasslöscher mit Sprühdüsen oder Schaumlöscher zu verwenden.

5.4 Beim Einsatz von Feuerlöschern müssen zu elektrischen Anlagen mit Spannung bis 1 000 Volt folgende Sicherheitsabstände eingehalten werden:

  • Bei Wasserlöscher mit Vollstrahl und Schaumlöschern
3 m
  • bei Wasserlöschern mit Sprühstrahl
1 m
  • bei Pulverlöschern
1 m
  • bei Kohlendioxidlöschern
1 m

Beim Einsatz von Feuerlöschern in Bereichen mit höherer Spannung siehe DIN VDE 0132 "Brandbekämpfung im bereich elektrischer Anlagen".

 

6. Prüfung Siehe auch Abschnitt 3.4

6.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Feuerlöscher regelmäßig, mindestens alle 2 Jahre, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Über die Ergebnisse ist Nachweis zu führen. Der Nachweis kann in Form einer Prüfplakette erbracht werden.
Bei hohen Brandrisiken oder starker Beanspruchung durch Umwelteinflüsse können kürzere Zeitabstände erforderlich sein.

6.2 Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, die eine Funktionsfähigkeit des Feuerlöschers nicht mehr gewährleisten, hat der Unternehmer zu veranlassen, dass der Feuerlöscher instandgesetzt oder durch einen anderen Feuerlöscher ersetzt wird.


7. Zeitpunkt der Anwendung

Diese Regeln sind anzuwenden ab 1. April 1994. Sie ersetzen die "Sicherheitsregeln für dei Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (ZH 1/201) vom Januar 1978.


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